Die Aufklärungsrüge
Im Arzthaftungsprozess ist oft die rechtzeitige Erhebung der Aufklärungsrüge erforderlich.
Jeder ärztliche Eingriff stellt juristisch eine Körperverletzung dar, wenn der Patient nicht in den Eingriff einwilligt. Eine wirksame Einwilligung setzt jedoch ordnungsgemäße Aufklärung voraus. Wenn der Patient nicht weiß, worin er einwilligt, liegt ein Aufklärungsfehler vor.
Wichtig ist: Die ordnungsgemäße Aufklärung muss der Arzt beweisen. Gelingt dies dem Arzt nicht, und hat der Patient das Gericht davon überzeugt, dass er die Operation bei ordentlicher Aufklärung keinesfalls hätte machen lassen oder sich zumindest eine zweite Meinung eingeholt hätte, kommt es auf den Nachweis eines Behandlungsfehlers nicht mehr an. Der Arzt hat dann den nachgewiesenen Schaden zu ersetzen und ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen.
